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Die Einnahmenüberschussrechnung stellt eine vereinfachte Methode zur Gewinnermittlung dar. Gesetzlich geregelt ist die Gewinnermittlungsart der EÜR in §4(3) EStG. Bei der Einnahmenüberschussrechnung kommt es im Gegensatz zur Bilanzierung zum großen Teil auf den Zeitpunkt der Zahlungsflüsse an. Die Entstehung von Zahlungsverpflichtungen wie Forderungen oder Verbindlichkeiten ist dabei vielfach unbeachtlich. Als Vorteil der Einnahmenüberschussrechnung wird häufig angeführt, dass es bei einer EÜR einfacher als beim Betriebsvermögensvergleich ist, Zahlungen in andere Wirtschaftsjahre zu verlagern und so eine vorteilhafte Gewinnverschiebung vornehmen zu können. In wieweit Vorauszahlungen, Vorschussleistung oder die Stundung eines Rechnungsbetrags rechtsmissbräuchlich sind, sollten Sie mit einem Steuerberater klären. Es kann aber auch sein, dass für gewerblichen Unternehmer und Land- und Forstwirte eine Buchführungspflicht nach anderen Gesetzen wie z.B. §141 AO besteht. Die Pflicht zur Buchführung ergibt sich hier, sobald bestimmte Gewinn- oder Umsatzgrenzen überschritten werden. Fragen Sie hierzu im Zweifel am besten einen Steuerberater. Wie werden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in der EÜR behandelt? Abnutzbares Anlagevermögen Für das abnutzbare Anlagevermögen wie z. B. Computer oder Pkw dürfen Betriebsausgaben unabhängig von der Zahlung nur in Höhe der Absetzungen für Abnutzung (AfA) geltend gemacht werden. Werden diese Wirtschaftsgüter veräußert, liegen in Höhe des Restbuchwerts Betriebsausgaben vor. Bei Zahlungseingang liegen dann im Gegenzug Betriebseinnahmen in Höhe des Veräußerungserlöses vor. Nicht abnutzbares Anlagevermögen Bei nicht abnutzbarem Anlagevermögen können bei Zahlung im Anschaffungszeitpunkt keine Betriebsausgaben abgesetzt werden. Erst bei der späteren Veräußerung werden in der EÜR die Anschaffungskosten dem Veräußerungserlös Gewinn wirksam gegenübergestellt. Welche Besonderheiten gibt es im Zusammenhang mit dem Umlaufvermögen? Bei Kauf oder Verkauf von Wirtschaftsgütern der Umlaufvermögens wie z. B. Waren entstehen grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Zahlung Betriebsausgaben bzw. Betriebseinnahmen. Forderungen und Verbindlichkeiten sind insofern zunächst unbeachtlich. Zu beachten ist, dass eine derartige Behandlung in der Einnahme-Überschussrechnung ab dem 5.5.2006 für z.B. Wertpapiere, Gesellschaftsanteile sowie Grundstücke im Umlaufvermögen nicht mehr möglich ist. Die steuerliche Behandlung erfolgt hier dem Anlagevermögen entsprechend. Was ist bei Einlagen und Entnahmen in der EÜR zu beachten? Nach herrschender Meinung sind diese insoweit zu berücksichtigen, als sie den Gewinn beeinflussen. So werden Sachentnahmen grundsätzlich in Höhe des Verkehrswertes -vergleichbar mit einem Verkauf - zu Betriebseinnahmen führen und den Gewinn erhöhen. Auf der anderen Seite werden Sacheinlagen - vergleichbar mit einem Kauf - grundsätzlich als Betriebsausgaben behandelt. Die Einlagen und Entnahmen von Geld sind grundsätzlich als Gewinn neutral zu beurteilen. Wie werden Umsatzsteuerzahlungen bei der in der Einnahmenüberschussrechnung behandelt? Die vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge sowie vom Finanzamt erstattete Vorsteuern müssen in der EÜR als Betriebseinnahmen angesetzt werden. Im Gegenzug dazu dürfen die an andere Unternehmer bzw. das Finanzamt gezahlten Umsatzsteuerbeträge als Betriebsausgaben abgezogen werden. Auch hier gilt jeweils das Zu- und Abflussprinzip. Selbständige können bei der Wahl der Krankenversicherung grundsätzlich entscheiden, ob sie sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern oder eine private KRankenversicherung wählen. Informationen zu diesen Krankenversicherungen finden Sie unter den Links Freiwillige-Krankenversicherung.biz und Rechner-Krankenversicherung.de. Vielen Dank für Ihr Interesse an unserer Seite zur Einnahmenüberschussrechnung.
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